Führerschein-Klasse A
Die neue Regelung, gültig ab 19.01.2013
Klasse A (ab 24/21*/20** Jahre)
Die Klasse A wird unbefristet erteilt. Voraussetzung ist jedoch die Vollendung des 24. Lebensjahres. Alternativ kann jedoch mit 20 Jahren die Klasse A2 erworben werden. Nach zweijährigem Besitz
dieser Klasse erfolgt automatisch der prüfungsfreie Aufstieg in die Klasse A. Eine Änderung des Führerscheins ist dazu nicht erforderlich.
Wer allerdings mit dem 23. Lebensjahr die Klasse A2 erworben hat und die zwei Jahre bis zum automatischen Aufstieg in die Klasse A nicht abwarten möchte, kann durch eine praktische Ausbildung und
Prüfung an seinem 24. Geburtstag die Klasse A erwerben.
- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
- dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren
oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
- kein Vorbesitz eines Führerscheins notwendig
- eingeschlossen sind die Klassen A2, A1 und AM
* Mindestalter für diese dreirädrigen Kraftfahrzeuge 21 Jahre
** Bei mindestens 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2
Klasse A2 (ab 18 Jahre)
Die Klasse A2 kann mit 18 Jahren erworben werden und wird unbefristet ausgestellt. Wurde die Klasse vor dem 19.01.2013 erworben, wird diese nach zweijährigem Besitz ohne Antrag zu Klasse A. Eine
Änderung des Führerscheins ist dazu nicht erforderlich.
- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorisierung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.
- kein Vorbesitz eines Führerscheins notwendig
- eingeschlossen sind die Klassen A1 und AM
Klasse A1 (ab 16 Jahre)
Die Klasse A1 kann mit 16 Jahren erworben werden und wird unbefristet ausgestellt. Bis zum 18. Lebensjahr dürfen jedoch nur Leichtkrafträder mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von 80
km/h geführt werden. Ab dem 18. Lebensjahr dürfen Leichtkrafträder ohne Geschwindigkeitsbegrenzung geführt werden. Eine Änderung des Führerscheins ist dann nicht erforderlich. Der Aufstieg ist
ausbildungs- und prüfungsfrei.
- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis zum Gewicht bei 0,1 kW/kg nicht übersteigt und
- dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
- kein Vorbesitz eines Führerscheins notwendig
- eingeschlossen ist die Klasse AM
Klasse AM (ab 16 Jahre)
Die Klasse M kann mit 16 Jahren erworben werden. Mit ihr darf man Kleinkrafträder fahren. Durch den Einigungsvertrag und die Übergangsbestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung gibt es insgesamt
vier verschiedene Typen im Sinne der Klasse AM, unter anderem die so genannte „Schwalbe“, die bauartbestimmt für 60 km/h ausgelegt ist und trotzdem noch mit der Klasse AM gefahren werden darf.
- Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem
Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,
- Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von
nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotoren),
- dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr
als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW
im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
- kein Vorbesitz eines Führerscheins notwendig
- es sind keine weiteren Klassen eingeschlossen